Sondertarif für Mitglieder im Versorgungswerk:
Mitglieder in Versorgungswerken, die einen Kollektivrahmenvertrag mit der INTER Versicherungsgruppe haben, erhalten einen Prämiennachlass von 10 %. Die Berechtigung für den Nachlass durch Mitgliedschaft in einem der vorgenannten Versorgungswerke ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Der Nachlass entfällt bei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab der auf den Austritt folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages.
Bei neuen oder schadenfreien Anlagen kann ein schadenverlaufsabhängiger Sonderrabatt in Höhe von 20% gewährt werden. Zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres wird die Schadenquote (Anteil der geleisteten Schadenzahlungen (ohne Kosten und Reserven) zur erhobenen Nettoprämie) der vergangenen drei Versicherungsjahre ermittelt. Erst wenn die so ermittelte Schadenquote mehr als 60% beträgt, entfällt der Sonderrabatt ab dem folgenden Versicherungsjahr. Er kann jedoch ab der Hauptfälligkeit erneut gewährt werden, ab welcher die Schadenquote wieder unter 60% liegt.
Wenn bereits eine Inhaltsversicherung bei der INTER besteht, dann kann ein Bündelungsnachlass in Höhe von 10% gewährt werden.
Wenn es neben der benannten Betriebsstätte weitere Versicherungsorte des Versicherungsnehmers wie z.B. Filialen, Zweigstellen, Niederlassungen oder auch Home-Offices gibt, können diese mitversichert werden. Es gilt dann Freizügigkeit zwischen den Betriebsstätten vereinbart und das eigene Transportrisiko ist mitversichert.
"Feuergefährliche Nachbarbetriebe" sind Betriebe mit erhöhter Feuer- oder Explosionsgefahr, die sich in einer Entfernung von weniger als 10m befinden. Hierzu zählen alle Betriebe, in denen Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacke, Müll, Chemikalien oder Kunststoffe gewerblich oder industriell bearbeitet, verarbeitet oder depotartig gelagert werden.
Als einsam gelegen gelten Betriebe, die weiter als 300m von anderen Wohn-/Betriebsgebäuden entfernt stehen.
Geeignete Maßnahmen zur Prävention von Diebstahlschäden. Dies können z.B. sein:
Sämtliche Außentüren, d.h. alle aus den Versicherungsräumlichkeiten herausführenden Türen bzw. sonstige Ausgänge verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.
Falls der Vertrag bei der Vorversicherung noch ungekündigt besteht wählen Sie bitte "gekündigt durch Versicherungsnehmer" aus.